Amtliche Bekanntmachungen (Bönnigheim)
Hauptsatzung
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231), hat der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim in seiner Sitzung am 13.12.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1
Gemeindeverfassung
Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. Gemeinderat
§ 2
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt.
Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist.
Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3
Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträtinnen und Stadträte).
III. Ausschüsse des Gemeinderats
§ 4
Beschließende Ausschüsse
(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1.1 der Verwaltungsausschuss
1.2 der Ausschuss für Umwelt und Technik.
(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 9 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
(3) Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse werden Stellvertreter bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.
§ 5
Allgemeine Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse
(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig an Stelle des Gemeinderats.
(2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 bis 8 bezeichneten Aufgabengebieten zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben.
(3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:
3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 50.000,– €, aber nicht mehr als 150.000,– € beträgt,
3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 10.000,– €, aber nicht mehr als 20.000 € im Einzelfall.
(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§ 6
Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen
(1) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.
(2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
(4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.
(5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.
§ 7
Verwaltungsausschuss
(1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1.1 Personalangelegenheiten, Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,
1.3 Schul-, Bildungs-, Jugend-, Betreuungs- und Kindergartenangelegenheiten,
1.4 Soziale und kulturelle Angelegenheiten sowie Angelegenheiten des Sports,
1.5 IT- und Digitalisierungsangelegenheiten
1.6 Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten,
1.7 Marktangelegenheiten,
1.8 Verwaltung der Liegenschaften der Stadt einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd und Fischerei.
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:
2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten und Beschäftigten, deren Inhaber die Stellvertretung einer Leitungsfunktion wahrnehmen oder in anderer Form öffentlichkeitswirksam tätig sind; dies sind:
a) stellvertretende Fachbereichsleitung FB2 Innere Dienste, Bildung und Ordnung
b) stellvertretende Fachbereichsleitung FB3 Finanzen und Liegenschaften
c) stellvertretende Fachbereichsleitung FB4 Bauen und Planen
d) stellvertretende Betriebsleitung Stadtwerke
e) stellvertretende Baubetriebshofleitung
f) Leitung der Stadtbücherei
g) Leitung des Stadtarchivs,
2.2 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 6.000,– €, aber nicht mehr als 15.000,– € im Einzelfall,
2.3 die Stundung von Forderungen,
2.3.1 von mehr als 3 Monaten bis zu 12 Monaten von über 10.000,– € bis in unbeschränkter Höhe,
2.3.2 von mehr als 12 Monaten und bis zum Höchstbetrag von 100.000,– €,
2.4 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 10.000,– €, aber nicht mehr als 20.000,– € beträgt,
2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten (ohne Ausübung von Vorkaufsrechten) im Wert von mehr als 50.000,– €, aber nicht mehr als 150.000,– € im Einzelfall,
2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 15.000,– €, aber nicht mehr als 25.000,– € im Einzelfall, bei der Vermietung städtischer Wohnungen in unbeschränkter Höhe,
2.7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 50.000,– €, aber nicht mehr als 150.000,– € im Einzelfall,
2.8 die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen,
2.9 die Entscheidungen über die privatrechtlichen Entgelte (Musikschule, Kindertageseinrichtungen, bedarfsorientierte Betreuung, Freibad, Bücherei).
§ 8
Ausschuss für Umwelt und Technik
(1) Der Geschäftskreis des Ausschusses für Umwelt und Technik umfasst folgende Aufgabengebiete:
1.1 Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vermessung),
1.2 Versorgung und Entsorgung, Energiesparmaßnahmen,
1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,
1.4 Verkehrswesen,
1.5 Feuerlöschwesen und Zivilschutz,
1.6 Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
1.7 technische Verwaltung städtischer Gebäude,
1.8 Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
1.9 Natur- und Umweltschutz, Immissionsschutz, Gewässerreinhaltung und Landschaftspflege.
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss für Umwelt und Technik über:
2.1 die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über
2.1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB),
2.1.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 BauGB),
2.1.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§§ 33 und 36 BauGB),
2.1.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 34 und 36 BauGB),
2.1.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§§ 35 und 36 BauGB),
wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist,
2.2 die Stellungnahmen der Stadt zu Bauanträgen nach §§ 53 Abs. 3 und 54 Abs.2 LBO,
2.3 die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 200.000,– € im Einzelfall,
2.4 Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB,
2.5 planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von mehr als 10.000,– €, aber nicht mehr als 25.000,– € im Einzelfall, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Vorhaben im Hoch- und Tiefbau stehen.
IV. Bürgermeister
§ 9
Rechtsstellung
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
§ 10
Zuständigkeiten
(1) Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Stadt in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von
50.000,– € im Einzelfall,
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 10.000,– € im Einzelfall,
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten und Beamten, die keine leitende Funktion wahrnehmen. Ebenso Aushilfsbeschäftigte, Beamtenanwärter, Auszubildende, Praktikanten und andere in Ausbildung stehende Personen. Dem Gemeinderat sind vorbehalten die Fachbereichsleitungen der Stadtverwaltung, die Leitungen des Baubetriebshofs, der Kläranlage, des Freibads und der Musikschule sowie die Pädagogische Gesamtleitung der Kinderbetreuungseinrichtungen.
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien,
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 6.000,– € im Einzelfall,
2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall,
2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,
2.6.2 bis zu 12 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,– €,
2.7 den Vollzug der im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossenen Kreditaufnahmen
2.8 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 10.000,– € beträgt,
2.9 die Veräußerung und dingliche Belastung den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 50.000,– € im Einzelfall,
2.10 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 15.000,– € im Einzelfall,
2.11 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 50.000,– € im Einzelfall,
2.12 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt,
2.13 planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von bis zu 10.000,– €, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Vorhaben im Hoch- und Tiefbau stehen,
2.14 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen
einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen,
2.15 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen
der Brandverhütung i.S.v. § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz,
2.16 die Stellungnahme zu wasserrechtlichen Gesuchen, falls nicht von grundsätzlicher Bedeutung,
2.17 die Stellungnahme zu immissionsrechtlichen Gesuchen, falls nicht von grundsätzlicher Bedeutung,
2.18 die Ausübung von Vorkaufsrechten,
2.19 die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge gemäß § 144 BauGB, falls nicht von grundsätzlicher Bedeutung,
2.20 die Herstellung des Einvernehmens zu Erdauffüllungen im Außenbereich, sofern nicht von grundsätzlicher Bedeutung,
2.21 die Stellungnahme zur Bebauungsplanung von Nachbargemeinden, sofern diese der Flächennutzungsplanung entsprechen bzw. dieselbe nur geringfügig ändern.
V. Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 11
Stellvertreter des Bürgermeisters
Es werden zwei Stellvertreter des Bürgermeisters aus der Mitte des Gemeinderats bestellt.
§ 11 a
Ältestenrat
Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats wird in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geregelt.
VI. Stadtteile
§ 12
Benennung der Stadtteile
(1) Das Stadtgebiet besteht aus den räumlich voneinander getrennten Stadtteilen Bönnigheim, Hohenstein und Hofen.
(2) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Stadtteile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens.
VII. Schlussbestimmungen
§ 13
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 19.12.2016 mit ihren Änderungen außer Kraft.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bönnigheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bönnigheim, 17.12.2024
gez. Albrecht Dautel, Bürgermeister