Icon SucheIcon Leichte SpracheLeichte SpracheIcon Deutsche GebärdenspracheDGSIcon Translatetranslate
> Öffentliche Bekanntmachung - Benutzungsordnung für die Anmietung von Räumen im Familienzentrum im Schlossfeld

Amtliche Bekanntmachungen (Bönnigheim)

Öffentliche Bekanntmachung - Benutzungsordnung für die Anmietung von Räumen im Familienzentrum im Schlossfeld

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.10.2024 die Benutzungsordnung für das Familienzentrum Bönnigheim einstimmig beschlossen. Die Benutzungsordnung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft 

Benutzungsordnung für das Familienzentrum Bönnigheim

Vorwort: 

Das Familienzentrum Bönnigheim ist eine Institution der Stadt Bönnigheim. Das Familienzentrum vernetzt die Bereiche Bildung, Betreuung, Beratung und Begegnung, bündelt Angebote und ist somit für Familien auf kurzem Weg erreichbar. Es stellt einen Knotenpunkt im „neuen“ Netzwerk dar, welches Familien berät und unterstützt. Ein Familienzentrum ist eine Einrichtung, die Familien, Eltern und Kindern leicht zugängliche Angebote zur Unterstützung und Förderung bietet. 

Das Familienzentrum stellt neben der Betreuung von Kindern von einem bis sechs Jahren ein qualifiziertes Veranstaltungs- und Dienstleistungsangebot bereit und dient der Bereicherung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens in Bönnigheim. Das Familienzentrum bietet bestimmte Räumlichkeiten interessierten Personen, Institutionen und Gruppierungen auch zur Nutzung in eigener Verantwortung und Zuständigkeit an. 

Die Vergabe der Räumlichkeiten erfolgt durch den Fachbereich Innere Dienste, Bildung und Ordnung. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. 

Zur besseren Lesbarkeit der Benutzungsordnung wird für alle Benutzerinnen und Benutzer die männliche Form verwendet. 

1. Allgemeines

(1) Das Familienzentrum Bönnigheim wird von der Stadt verwaltet. Es erhält eine Geschäftsführung, die dem Fachbereich Innere Dienste, Bildung und Ordnung angehört. Die Geschäftsführung regelt mit der Gesamtleitung und Hausleitung die Vergabe der Termine und Räumlichkeiten. 

(2) Das Hausmeisterteam unterstützt bei Bedarf die Geschäftsführung bei der Betreuung des Familienzentrums und übt im Auftrag der Stadt neben der Hausleitung auch das Hausrecht aus. Seinen Anweisungen ist von den Veranstaltern und den Besuchern Folge zu leisten. 


2. Veranstalter bei nicht städtischen Veranstaltungen

(1) Die Räumlichkeiten werden zur Nutzung in eigener Verantwortung und Zuständigkeit überlassen. Die Einzelheiten werden in einem Miet- und Benutzungsvertrag geregelt. 

(2) Die Nutzung für private Veranstaltungen ist nur im Familienzentrumsraum (Veranstaltungsraum in der Telemannstraße 16) möglich, z. B. für Kindergeburtstage. 

(3) Die Nutzung für Parteien, Vereine, Stiftungen und sonstige Rechtsträger mit parteipolitischer Ausrichtung ist ausgeschlossen. Ebenso ist jede Nutzung untersagt, die geeignet ist, die Stadt mit links- oder rechtsextremistischen, rassistischen, antisemitischen oder sonst extremistischen Gruppierungen (z.B. Querdenker) in Verbindung zu bringen. 

(4) Veranstalter ist der Mieter. Es entsteht in einem solchen Fall nur ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstalter und Besucher, nicht aber zwischen Besucher und der Stadt als Vermieterin.
 

3. Begründung des Vertragsverhältnisses, Nutzungsbestimmungen

(1) Die mietweise Überlassung der Räume und des Inventars bzw. der Gegenstände muss vom Benutzer schriftlich beantragt werden. Anträge auf Überlassung von Räumen und Inventar bzw. Gegenständen sind rechtzeitig vor dem gewünschten Termin schriftlich bei der Stadt einzureichen. 

(2) Das privatrechtliche Vertragsverhältnis kommt mit Zugang des von der Stadt unterschriebenen Miet- und Benutzungsvertrages beim Benutzer zustande. 

(3) Terminvormerkungen sind für die Stadt unverbindlich. Aus ihnen kann kein Anspruch auf einen späteren Vertragsabschluss hergeleitet werden. 

(4) Der Vertragsgegenstand inklusive des Inventars wird in dem bestehenden, dem Benutzer bekannten Zustand überlassen. Die Räume, Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. 

(5) Beschädigungen, die während einer Veranstaltung in oder an dem Vertragsgegenstand eintreten, sind der Stadt unverzüglich zu melden. Der Benutzer hat unmittelbar alles zur Aufklärung Erforderliche zu unternehmen und wenn möglich Beweismaterial sicherzustellen.

(6) Die Räume samt Inventar bzw. gemieteter Gegenstände (Tische, Stühle, Beamer, Geschirr, Geschirrspülmaschine, …) sind zum Ende des Mietzeitraums vom Benutzer in Absprache mit der Stadt im ursprünglichen Zustand (z.B. Entfernung angebrachter Dekorationsmittel, Bestuhlung, usw.), geräumt und besenrein an die Stadt zurückzugeben. 

(7) In den Räumen und auf dem Grundstück der Einrichtungen gilt ein Rauchverbot. 

(8) Tiere dürfen nicht in die Einrichtung mitgebracht werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt.

4. Schuldner

(1) Schuldner der Entgelte ist der Mieter bzw. Veranstalter; nachstehend auch Benutzer genannt.

(2) Treten mehrere Veranstalter auf, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Die Überlassung des Mietobjektes an Dritte ist nicht zulässig. 

5. Nutzungsentgelte

Für die Nutzung der mietbaren Räumlichkeiten, des Inventars und anderer Gegenstände werden Nutzungsentgelte nach der Entgeltordnung in der Anlage I und etwaige sonstige Kosten von der Stadt in Rechnung gestellt. 

6. Pflichten des Benutzers, Zutritt der Beauftragten der Stadt

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die geltenden gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen (z.B. Jugendschutzgesetz) sowie die  besonderen Ordnungsvorschriften (u.a. Gefahrenschutz- und Brandschutzordnung) zu beachten. 

(2) Bau-, Feuer-, Sicherheits-, Gesundheits- sowie ordnungspolizeiliche Vorschriften müssen eingehalten werden. 

(3) Den Beauftragten der Stadt ist Zutritt zu Veranstaltungen jederzeit zu gestatten. 

7. Vorlage eines Veranstaltungsprogramms, Ausschluss

(1) Der Stadt ist bei Mietanfrage auf Verlangen ein Veranstaltungsprogramm oder dergleichen vorzulegen.

(2) Der Benutzer darf die Räumlichkeiten nur zu dem im Miet- und Benutzungsvertrag angegebenen Zweck benutzen. Es können Nutzungen ausgeschlossen werden, welche dem Zweck des Familienzentrums nicht entsprechen oder sogar zuwiderlaufen.
 

8. Übertragung der Schlüsselgewalt

(1) Ein Anspruch auf Übertragung der Schlüsselgewalt besteht ausdrücklich nicht. Es steht jedoch im Ermessen der Stadt ausnahmsweise mit bekannten, zuverlässigen Benutzern die Übertragung der Schlüsselgewalt vertraglich zu vereinbaren. Die vertragliche Regelung bedarf der Schriftform. 

(2) Soweit Benutzern Schlüssel für einzelne Räume, Schränke oder sonstige Einrichtungen übergeben werden, ist der Benutzer für den ordnungsgemäßen Gebrauch bzw. Verschluss dieser Räume und Einrichtungen verantwortlich. 

(3) Für die aus einem eventuellen Verlust des Schlüssels entstehenden Kosten (ggf. Austausch der Schließanlage) haftet der Benutzer. Die Stadt kann die Übertragung der Schlüsselgewalt von einer Kaution und / oder von dem Abschluss einer Schlüsselversicherung abhängig machen.

9. Haftung

(1) Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Benutzer hat auf Verlangen der Stadt nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.

(2) Für eingebrachte Gegenstände vom Veranstalter, übernimmt die Stadt keine Haftung. 

10. Rücktritt 

(1) Der Benutzer ist jederzeit berechtigt vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Dieser Rücktritt muss vier Wochen vor dem Überlassungstermin stattfinden.
a) Bei einem Rücktritt in einem Zeitraum von weniger als vier Wochen vor dem Überlassungstermin ist das vereinbarte Nutzungsentgelt in vollem Umfang zu zahlen. 

b) Ist der Stadt eine andere Vermietung möglich, so werden die Einnahmen hieraus anteilig auf die Ausfallentschädigung angerechnet.

(2) Die Stadt ist unbeschadet weitgehender gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Miet- und Benutzungsvertrag zurückzutreten, wenn

a) durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist.

b) die Stadt nach Abschluss des Miet- und Benutzungsvertrages von Umständen Kenntnis erlangt, dass die vom Benutzer geplante Veranstaltung, bestehenden Gesetzen zuwiderhandelt oder die berechtigte Sorge besteht, dass Besucher, Personal, Passanten oder andere Personen geschädigt oder das Mietobjekt beschädigt werden.

c) der Benutzer den Veranstaltungszweck ohne vorherige Zustimmung der Stadt ändert.

d) die für die Veranstaltung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nicht vorliegen.

(3) Im Falle eines berechtigten Rücktritts der Stadt nach Absatz 2 hat der Benutzer der Stadt Ersatz für den Ausfallschaden nach Absatz 1 zu leisten. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt der Stadt ausdrücklich vorbehalten. Schadensersatzansprüche gegen die Stadt sind ausgeschlossen.

(4) Kann der Vertragsgegenstand infolge höherer Gewalt dem Benutzer nicht zur Verfügung gestellt werden oder kann die Veranstaltung aufgrund einer nicht vorhersehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden, steht jeder Vertragspartei ein Rücktrittsrecht zu. In diesem Fall trägt jede Vertragspartei die ihr bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten selbst.

11. Kündigung

(1) Die Stadt ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn 

a) die vom Benutzer zu erbringenden Zahlungen trotz angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig entrichtet bzw. die Nebenpflichten (z. B. Sicherheitsleistungen) nicht fristgerecht erfüllt werden. 

b) erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder Einzelanweisungen seitens der Stadt oder sonstige vertragliche Nebenpflichten vorliegen und trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht abgestellt oder beseitigt werden. 

(2) Kündigt die Stadt den Miet- und Benutzungsvertrag berechtigt, so sind alle Schadensersatzansprüche und andere Ansprüche, gleich welcher Art, gegen die Stadt ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 

(3) Bei periodischen Belegungen können die Vertragsparteien den Miet- und Benutzungsvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Soweit innerhalb eines gemieteten Zeitraums einzelne Termine durch den Benutzer nicht wahrgenommen werden, besteht die Verpflichtung zur Leistung des Entgelts weiter. 

Müssen innerhalb der periodischen Belegung einzelne Termine durch die Stadt abgesagt werden, besteht seitens der Benutzer keine Verpflichtung zur Leistung des anteiligen Entgelts für diesen Termin; die Stadt kann die Belegung einzelner Termine absagen, wenn sie die Räumlichkeiten für eigene Zwecke benötigt oder aus sonstigen Gründen ein Bedarf (auch von Dritten) besteht. Ersatzansprüche aufgrund der Absage können gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. 

12. Rückgabe

Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts oder der fristlosen Kündigung durch die Stadt ist der Benutzer zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadt als Vermieterin berechtigt, die Räumung und Herstellung des Vertragsgegenstandes in den ursprünglichen Zustand auf Kosten des Benutzers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Bönnigheim, Gerichtsstand ist das für die Vermieterin zuständige Gericht.

14. Wirksamkeit

Sind einzelne Bestimmungen der Benutzungsordnung und ihrer Anlage unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der wirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck des zwischen den Parteien Vereinbarten am nächsten kommt. 

15. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Bönnigheim, 18. Oktober 2024 

gez.

Albrecht Dautel 

Bürgermeister

Anlage zur Benutzungsordnung

Vorläufige Entgeltordnung für die Überlassung von Räumen, Inventar und anderen Gegenständen des Familienzentrums an Dritte vom 18. Oktober 2024 bekannt gemacht im Nachrichtenblatt Nr. 51/2024 vom 19.12.2024

Der Gemeinderat hat am 18. Oktober 2024 folgende Entgeltordnung für das städtische Familienzentrum beschlossen:

A. Regelmäßige/periodische Nutzung:

Räume

Vorläufiges Benutzungsentgelt je Veranstaltung

Foyer im Krippengebäude in der Neukircher Straße 14, Bönnigheim

 

Dazu gehören

 

  • der Eingangsbereich
  • die Eingangshalle
  • zwei Toiletten und eine Behindertentoilette

a) bei Nutzung bis zu drei Stunden 15 €/Termin

b) bei Nutzung über drei Stunden 30 €/Termin

  • ein Bewegungsraum mit Abstellkammer

Das Objekt beträgt mit dem Bewegungsraum insgesamt 138 m².

Zusätzlich 5 €

Veranstaltungsraum bzw. Familienzentrumsraum im Kindergarten in der Telemannstraße 16, Bönnigheim

a) bei Nutzung bis zu drei Stunden 15 €/Termin

b) bei Nutzung über drei Stunden 30 €/Termin

Zum Raum gehören

 

  • ein Lagerraum (6,1 m²) mit Tischen und Stühlen für ca. 50 Personen
  • eine Behindertentoilette (5,4 m²) mit Wickeltisch

Das Objekt beträgt insgesamt 61,54 m².

 

Folgende Ausstattung ist vorhanden:

 

  • eine Küche mit Herd, Backofen, Kühlschrank und Geschirrspülmaschine, sowie Geschirr für ca. 20 Personen

Aufpreis für die Nutzung 20 €

Die Küche muss vom Benutzer gereinigt werden.

  • ein Beamer mit entsprechender Projektionsfläche, geeignet für Vorträge oder Seminare

Aufpreis für die Nutzung 10 €

Als regelmäßige bzw. periodische Belegung gelten die regelmäßigen, wöchentlichen oder monatlichen Belegungen, die in der Regel im Rahmen eines Probe-, Übungs- oder Trainingsbetriebs der Benutzer (z.B. VHS, Vereine) erfolgen könnten.

Beim Familienzentrum können in den Kita-Ferien Reinigungs- und Renovierungsarbeiten im Haus stattfinden. Eine Nutzung der Räumlichkeiten in den Kita-Ferien ist daher nur nach vorheriger Absprache mit der Stadt möglich.

B) Einmalige Nutzung:

Gebäude/Stockwerk

Raum/Inventar

Kriterium

Entgelt

Neukircher Straße 14

Foyer

a) bei Nutzung bis zu drei Stunden/Termin

b) bei Nutzung über drei Stunden/Termin

15 €

30 €

 

Bewegungsraum mit

Abstellkammer

Je Termin

zusätzlich 5 €

Telemannstraße 16

Familienzentrumsraum/Veranstaltungsraum

a) bei Nutzung bis zu drei Stunden/Termin

b) bei Nutzung über drei Stunden/Termin

15 €

30 €

 

Mit Nutzung Küche

 

Aufpreis für die Nutzung 20 €

 

Mit Nutzung Beamer

 

Aufpreis für die Nutzung 10 €

C. Berechnungskriterien

- Berechnungsgrundlage für die Benutzungsentgelte sind Stunden und Termine 

Angefangene Zeitkorridore werden voll in Rechnung gestellt.

Einmalige Nutzungen:

Die Entgeltfestsetzung erfolgt je Termin bzw. nach der in der Spalte Kriterium genannten Zeitangabe.

D. Öffnungs- und Schließdienst:

Sofern ein separater Öffnungs- und Schließdienst seitens der Stadt Bönnigheim erfolgt (z.B. außerhalb der Öffnungszeiten der Familienzentren), wird hierfür ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 30,–Euro in Rechnung gestellt.

E. Sonstige Gegenstände/Extra-Leistungen

Gegenstand

Kriterium

Entgelt

Derzeit nicht vorgesehen

 

 

F. Sonstige Genehmigungen

Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe für die Erlaubnis für Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie für gewerbsmäßiges Fotografieren oder eine sonstige Gewerbeausübung im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird, liegt im Ermessen der Stadt Bönnigheim.

G. Befreiungen/Aufschläge/Abschläge/ermäßigte Entgelte

Nutzer/Art der Veranstaltung

Höhe des Entgelts/Befreiungen/Aufschläge/Abschläge/ermäßigte Entgelte

- eigene Veranstaltungen des Familienzentrums

- Veranstaltungen des Fachbereichs Innere Dienste, Bildung und Ordnung

- Kooperationspartner des Familienzentrums (z.B. Literaturpädagogin, Ergotherapeutin)

entgeltfrei

- andere Fachbereiche der Stadt Bönnigheim

entgeltfrei

Veranstaltungen mit überwiegend gewerblichem Charakter

Derzeit nicht vorgesehen

 

Befreiungen, Auf- oder Abschläge sind nach der Entgeltkalkulation festzulegen.

H. Zeitpunkt der Zahlung
(1) Bei periodischer Belegung erfolgt die Rechnungsstellung zu dem von der Stadt im Vertrag bestimmten Termin (z.B. vierteljährlich, Saison).
(2) Bei einmaliger Nutzung erfolgt die Rechnungsstellung i.d.R. vier Wochen im Voraus. Das Entgelt zuzüglich eventuell zu erwartender Nebenkosten ist im Voraus, spätestens zwei Wochen vor der Belegung bzw. dem Veranstaltungstermin zu entrichten.
 

I. Zusatzbestimmungen
(1) Die Benutzungsdauer bemisst sich nach der Zeit vom Öffnen bis zum Schließen der Räume bzw. der Übergabe/Rückgabe der Gegenstände oder des Inventars.
(2) Soweit nicht anders geregelt bzw. vereinbart, sind in den Benutzungsentgelten die Kosten für Strom, Wasser, Heizung und Normalreinigung enthalten.
Bei außerordentlicher Verschmutzung werden die tatsächlich angefallenen Reinigungskosten in Rechnung gestellt. Die Stadt kann im Einzelfall separate Nebenkosten in Rechnung stellen, wenn absehbar ist, dass mit überdurchschnittlich hohem Verbrauch von Strom, Wasser oder Heizung zu rechnen ist.
(3) Bei Beschädigungen und Verschmutzungen am Gebäude, den Außenanlagen, den Räumen, dem Inventar oder sonstigen Gegenständen hat der Benutzer die Kosten für die Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung in Höhe der tatsächlichen Kosten bzw. der von der Stadt festgesetzten Verrechnungssätze zu tragen. Das Gleiche gilt für abhandengekommene Gegenstände.
(4) In dieser Anlage nicht erfasste Kosten und Leistungen werden in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.