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Regelung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Nach § 23 Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.

Aus dem Plan ist die gesetzliche Verbotszone ersichtlich.