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> Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

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Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung und den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim am Neckar am 21. November 2024 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 

Steuererhebung

(1) Die Gemeinde Kirchheim am Neckar erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg. 

(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Kirchheim am Neckar und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Kirchheim am Neckar.

§ 2 

Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 600 v.H.

b) für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) auf 470 v.H.

2. für die Gewerbesteuer auf 380 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3 

Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

§ 4 

Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig

a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;

b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

§ 5 

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Kirchheim am Neckar, 21. November 2024

gez. Uwe Seibold

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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