Aus dem Fachgebiet Ordnung
Hinweis Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen
Aufgrund der Vorschriften der §§ 10 und 11 Feiertagsgesetz BW (FTG) sind öffentliche Tanzveranstaltungen zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf nicht öffentliche Tanzunterhaltungen von Vereinen und anderen geschlossenen Gesellschaften, sofern diese in Wirtschaftsräumen (z.B. Gaststätten) durchgeführt werden.
1. Allerheiligen (1. November), wenn Allerheiligen auf die Wochentage Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr,
2. Allgemeinen Buß- und Bettag (20.11.2024) von 3.00 bis 24.00 Uhr
Der Hauptgottesdienst der evangelischen Kirche findet um 19.00 Uhr in Bönnigheim statt. In diesem Zeitraum sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
3. Volkstrauertag (17.11.2024) und Totengedenktag (24.11.2024) von 5.00 bis 24.00 Uhr
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Fachgebiet Ordnung.