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Aus dem Rathaus (Bönnigheim)

Hinweise zur Grundsteuerreform

Am 27.9.2024 beschloss der Gemeinderat die Neufassung der Hebesatzsatzung für die Grund- und Gewerbesteuer. Dies wurde notwendig, weil die bisherige Vorgehensweise bei der Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt worden war und durch das neue Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg von Grund auf neu geregelt worden ist. 

 

Früher wurde der Grundsteuermessbetrag im sogenannten Ertragswertverfahren ermittelt. Bei dieser Methode kam es auf die Bebauung und deren fiktiven Jahresrohmiete an. Diese Berechnungsweise war sehr aufwendig und wird nun durch das modifizierte Bodenwertmodell ersetzt. Das heißt: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert (bislang Einheitswert). Auf die Bebauung kommt es dabei nicht mehr an.

 

Anhand der aktuellen Prognosen wurden die Hebesätze in der Höhe festgelegt, dass die Stadt Bönnigheim in 2025 kein höheres Grundsteueraufkommen erzielt wie im Haushaltsjahr 2024. Somit kam die Verwaltung und der Gemeinderat dem Appell der „Aufkommensneutralität“ vollumfänglich nach. 

 

Es muss aber auch deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Aufkommensneutralität immer aus der Perspektive der Kommune betrachtet werden muss, nicht jedoch aus der individuellen Perspektive des jeweiligen Steuerzahlers. Dass es zu entsprechenden „Belastungsverschiebungen“ kommen kann und wird, liegt im Urteil des Bundesverfassungsgerichts begründet, welches die bisherige Systematik der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte.

 

Der Begriff „Belastungsverschiebungen“ stellt darauf ab, wie stark die verschiedenen Steuerpflichtigen einerseits, aber auch die Grundstücksarten (bspw. Wohnen, Gewerbe) zum Aufkommen der Grundsteuer beitragen und in welchem Maße sich die jeweiligen Belastungen durch die Neuregelung der Grundsteuer verändern. Durch die Anwendung des modifizierten Bodenwertmodelles ist eine Umverteilung der Steuerlast politisch gewollt bzw. wird zumindest billigend in Kauf genommen.

 

Rund 38 % der Steuerpflichtigen müssen voraussichtlich mit einer stärkeren Belastung als zuvor rechnen. Zu dieser Gruppe gehören vor allem Eigentümer von Einfamilienhäusern mittleren Standards mit relativ großen Grundstücken. Hingegen können 62 % der Steuerpflichtigen mit einer niedrigeren Steuerbelastung rechnen. Zu dieser Gruppe gehören insbesondere Eigentümer von Reihenmittelhäusern, Geschosswohnungsbauten und Gewerbebetriebe jeglicher Größe. 

 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de.