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> Erneute Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Weststadt“ mit Satzung über örtliche Bauvorschriften

Amtliche Bekanntmachungen (Bönnigheim)

Erneute Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Weststadt“ mit Satzung über örtliche Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim hat am 27.9.2024 in öffentlicher Sitzung den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes „Weststadt“ gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit einer Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) erneut öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung, jeweils vom 27.9.2024, des Büros KMB, Ludwigsburg. Der Geltungsbereich geht aus dem beigefügten Übersichtsplan des Büros KMB hervor.

 

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung vom 18. Oktober bis einschließlich 18. November 2024 beim Bürgermeisteramt Bönnigheim, im Nebengebäude Kirchheimer Straße 5, Fachbereich Bauen und Planen, 1. OG, Eingang Nordseite, öffentlich ausgelegt. Die Sprechzeiten sind montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.00 bis 11.30 Uhr, dienstags zusätzlich von 15.00 bis 18.00 Uhr.

 

Die Unterlagen können zudem auf der Homepage der Stadt Bönnigheim unter www.boennigheim.de (Stadt & Verwaltung – Amtliche Bekanntmachungen – Aktuelle Bauleitplanung) abgerufen werden.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch.

Im beschleunigten Verfahren kann von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht sowie einer Eingriff-/Ausgleichs-Regelung abgesehen werden.

 

Während der Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit (hierzu zählen auch Kinder und Jugendliche) Stellungnahmen beim Bürgermeisteramt Bönnigheim, Kirchheimer Str. 1, 74357 Bönnigheim, schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder per E-Mail (stadtverwaltung@boennigheim.de) vorgebracht bzw. abgegeben werden. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 6 Baugesetzbuch bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. 

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

 

 

Bönnigheim, 7.10.2024

gez. Albrecht Dautel, Bürgermeister 

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