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> Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Vom 27.09.2024

Amtliche Bekanntmachungen (Bönnigheim)

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Vom 27.09.2024

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim am 27.09.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1 Steuererhebung

 

1. Die Stadt Bönnigheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.

 

2. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Bönnigheim und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Bönnigheim.

 

§ 2 Steuerhebesätze

 

Die Hebesätze werden festgesetzt

 

1. für die Grundsteuer 

 

a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 600 v.H.,

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 323 v.H.,

 

2. für die Gewerbesteuer auf 400 v.H.

 

der Steuermessbeträge.

 

 

§ 3 Geltungsdauer

 

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

 


 

 

 

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge

 

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig

 

1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;

 

2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

 

 

§ 5  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 17.12.2020 außer Kraft.

 

 

Hinweise:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bönnigheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat.

 

Bönnigheim, den 30.09.2024

 

 

 

Albrecht Dautel

- Bürgermeister -

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