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> Satzung über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans "Weststadt" in Bönnigheim

Amtliche Bekanntmachungen (Bönnigheim)

Satzung über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans "Weststadt" in Bönnigheim

Aufgrund der §§ 14, 16, 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württem­berg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetze vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147) und vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim in seiner Sitzung am 23. Juli 2024 folgende Satzung be­schlossen:

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

Die am 30.7.2021 in Kraft getretene und am 28.7.2023 verlängerte Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Weststadt“ wird um ein Jahr verlängert.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.

 

 

Bönnigheim, 24.7.2024

gez. Albrecht Dautel, Bürgermeister

 

 

Hinweise:

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre kann bei der Stadtverwaltung Bönnigheim, Fachbereich Bauen und Planen, Kirchheimer Straße 5, 74357 Bönnigheim, während der üblichen Sprechzeiten Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 bis 11.30 Uhr und Dienstag zusätzlich von 15.00 bis 18.00 Uhr eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: 1. Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Baugesetzbuch) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 18 Abs. 3 BauGB wird hingewiesen. Soweit die Verlängerung der Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Veränderungssperre verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Bönnigheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Bönnigheim, Kirchheimer Straße 1, 74357 Bönnigheim geltend zu machen.

 

Bönnigheim, 24.7.2024

gez. Albrecht Dautel, Bürgermeister