Die UWG wollte verbindlich klären lassen, ob Stimmen, die ein nicht wählbarer Kandidat bei der letzten GR-Wahl erhalten hat, bei der Liste, auf der er kandidiert hat, bei den Gesamtstimmen mitzuzählen waren. Gründe waren, dass das Ergebnis nicht nachvollziehbar war, bei Bestätigung seitens des Gerichtes das Wahlergebnis falsch wäre und zur Rechtssicherheit künftiger Wahlen.
Das Vorgehen wurde bei einer Besprechung mit allen anwesenden UWG-Mitglieder abgestimmt. Für eine schnelle Entscheidung hat man das Eilverfahren gewählt. Wenn die Dauer des Verfahrens absehbar gewesen wäre, hätte man gleich Feststellungsklage erhoben.
Das VG hat den Antrag abgelehnt, mit der Begründung, dass es hierzu keine gesetzliche Regelung gebe. Demnach dürfte es sich hierbei um eine Gesetzeslücke handeln, die üblicherweise durch eine gerichtliche Entscheidung "geschlossen" wird. Nach interner Besprechung wird die UWG gegen den VG-Beschluss keine Beschwerde einlegen bzw. Klage erheben. Dies geschieht auch im Hinblick darauf, dass, sollte das Gericht doch noch der Rechtsansicht der UWG folgen, dies letztlich zu Neuwahlen führen dürfte. Dies wollte die UWG bei der jetzt schon vergangenen Zeit weder verantworten noch der Stadt, dem aktuellen GR und den Bönnigheimer Bürgern zumuten.
Die UWG weist ausdrücklich darauf hin, dass der Rechtsweg weder gegen die Stadt noch gegen eine GR-Liste oder eines einzelnen GR-Kandidaten beschritten wurde, sondern einzig aus den vorgenannten Gründen. Das gegenständliche Ergebnis ist für die UWG, trotz Gerichtsentscheidung, weiterhin nicht nachvollziehbar.